Ferienfreizeitbedingungen der Katholischen jungen Gemeinde Velbert
Diese Ferienfreizeitbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Katholischen jungen Gemeinde Velbert (nachfolgend „Freizeitträger“) und seinem/n Vertragspartner/n für die Teilnahme an der Ferienfreizeit der Katholischen jungen Gemeinde. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
1.) Anmeldung
- Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche in den Altersgruppen von 5 bis 16 Jahren. Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitträger, der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in der offiziellen Freizeitausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preisen unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf dem Anmeldungsblatt des Freizeitträgers. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von mindestens einem Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Der Reisevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Freizeitträger nicht bis zum 01.03.2022 widerrufen worden ist.
- Gehen mehr Anmeldungen ein, als Plätze vorhanden sind, wird eine Warteliste angelegt. Die Reihenfolge der Warteliste ergibt sich nach dem Posteingang der Anmeldungen. Werden Plätze frei, werden die Nachrückenden darüber informiert.
2.) Zahlung des Reisepreises
- Der Reisepreis ist bei Anmeldung in voller Höhe zu bezahlen.
- Eine Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich, da der Freizeitträger kein gewerblicher Reiseanbieter im Sinne des § 651 k Abs. 6 Satz 3 BGB.
- Sollte sich nach Abschluss der Freizeit herausstellen, dass der Reisepreis über den gesamten entstandenen Kosten der Freizeit lag, werden die überschüssigen Geldmittel vollumfänglich zur Durchführung nachfolgender Maßnahmen des Freizeitträgers oder dem Verein der Freunde und Förderer von kirchlicher Jugendarbeit in Velbert e.V. zugunsten der beiden Ferienfreizeiten gespendet. Ein Anspruch auf Auszahlung an die Reiseteilnehmer besteht nicht.
3.) Leistungen
- Die Leistungen ergeben sich aus den Hinweisen in der offiziellen Freizeitausschreibung, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung und den Teilnehmerinfos. Nebenabsprachen (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitträger.
- Vermittelt der Freizeitträger im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung der Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wurde.
4.) Höhere Gewalt
Wird die Reise durch bei Vertragsabschluss nicht voraussehbare höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitträger als auch der Vertragspartner den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitträger wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitträger ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmenden zu Last.
5.) Preisänderungen
- Der Freizeitträger behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigen Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung des Wechselkurses in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Vertragspartner) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
- Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Freizeitträger den Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nichtig.
- Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises pro Teilnehmenden kann der Vertragspartner kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Freizeitträger in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Der Vertragspartner hat das Recht, binnen einer Woche nach der Erklärung des Freizeitträgers über die Preiserhöhung, seinen Rücktritt von der gebuchten Reise gegenüber dem Freizeitträger schriftlich geltend zu machen.
6.) Leistungsänderungen
- Der Freizeitträger ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Freizeitträger nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Der Freizeitträger hat den Vertragspartner über die zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten.
- Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Vertragspartner die in 5.3 bezeichneten Rechte zu. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.
7.) Rücktritt und Kündigung durch den Freizeitträger
- Der Freizeitträger kann bis zum 14. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine in der offiziellen Freizeitausschreibung genannte Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
- Der Vertragspartner kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Freizeitträger in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Vertragspartner aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.
- Der Freizeitträger kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Freizeitträgers bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Freizeitträger, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom Freizeitträger eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Freizeitträgers in diesen Fällen wahrzunehmen.
- Im Falle einer behördlichen An- oder Verordnung, z.B. aufgrund einer anhaltenden Pandemie, die eine Durchführung der geplanten Freizeit für den Freizeitträger unterbindet oder erheblich erschwert, besteht im Fall einer Absage durch den Freizeitträger kein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder Beaufsichtigung der angemeldeten Teilnehmer.
- Im Fall einer behördlichen An- oder Verordnung zur Beschränkung von Teilnehmenden, etwa in Folge einer Pandemie, auf einen beschränkten Kreis von Personen (z.B. geimpfte oder genesene Personen), die einen Ausschluss bestimmter Personen zur Folge hat (z.B. ungeimpfte / ungenesene Personen), besteht für den Freizeitträger weder ein Verpflichtung zur Betreuung der dadurch ausgeschlossenen Teilnehmenden noch eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Teilnehmerbeitrags, wenn keine ärztliche Empfehlung/Verordnung zur Nichtimpfung für den/die Teilnehmende/n vorliegt.
8.) Rücktritt des Vertragspartners
- Der Vertragspartner kann bis Reisebeginn jederzeit durch ausdrückliche schriftliche Erklärung an die genannte Freizeitleitung (siehe Anmeldung) zurücktreten. Sie soll aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Der Freizeitträger kann in diesem Fall die Kosten in Rechnung stellen, die bereits entstanden sind oder die wegen bereits eingegangener Verpflichtungen noch anfallen werden, soweit diese nicht mehr vermieden werden können. Wahlweise kann der Freizeitträger statt der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung auch folgende Pauschalen in Rechnung stellen:
- von der Anmeldung 40% des Reisepreises
- vom 01.06.2022 bis Reiseantritt 50% des Reisepreises
- vom 01.07.2022 bis Reiseantritt 70% des Reisepreises
- vom 01.08.2022 bis Reiseantritt 80% des Reisepreises
- vom Elternabend (31.08.2022) bis Reiseantritt 100% des Reisepreises
- nach Antritt der Reise bei freiwilligem Abbruch (z.B. Heimweh) 100% des Reisepreises
Wird der Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt, ist der volle Teilnehmerbeitrag zu entrichten. Der Vertragspartner hat auch die Möglichkeit, eine Ersatzperson für die Freizeit zu benennen. In diesem Fall kann der Freizeitträger eine Verwaltungsgebühr von 25 Euro verlangen, soweit nicht im Einzelfall höhere Kosten (durch Umbuchungen etc.) entstehen. Der Freizeitträger hat das Recht, diese abzulehnen, wenn sie besonderen Erfordernissen der Reise, v.a. auch der Natur als Gruppenreise, nicht genügt oder andere gesetzliche oder behördliche Hindernisse der Teilnahme entgegenstehen.
- Der Freizeitträger empfiehlt, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
- Werden auf Wunsch des Vertragspartners nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der offiziellen Freizeitausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, ist der Freizeitträger berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25,00 Euro pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen (8.2) unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des Teilnehmenden, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.
9.) Grundregeln während der Freizeit
- Der Teilnehmende ist bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Ferienordnung oder die Anweisungen der Betreuer von den Sorgeberechtigten am Ferienort abzuholen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Teilerstattung des Reisepreises oder eine Erstattung der Fahrtkosten für die Abholung.
- Sollte ein Hygienekonzept durch die Freizeitleitung oder sonstige Ver- oder Anordnungen erstellt werden, erklären sich sowohl Teilnehmende als auch Vertragspartner zur vollständigen Einhaltung dieses Konzeptes bereit.
- Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ferienordnung gilt insbesondere:
- der Genuss von alkoholischen Getränken oder Drogen;
- das eigenmächtige Entfernen von der
Gruppe;
- die Ausübung von Gewalt gegen andere Teilnehmer, Betreuer und Dritte;
- das wiederholte Widersetzen gegen Anordnung der vom Freizeitträger eingesetzten Freizeitleitung
- sowie Nichteinhaltung eines etwaigen Hygienekonzeptes.
- Besuche Dritter am Freizeitort, z.B. der Sorgeberechtigten, während der Freizeit sollen grundsätzlich nicht erfolgen, da sie den geregelten Tagesablauf der Freizeit oder das Hygienekonzept stören und ggf. zu Heimweh führen.
10.) Obliegenheiten des Vertragspartners / Kündigung durch den Vertragspartner
- Der Vertragspartner ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom Freizeitträger in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
- Der gesetzlichen Verpflichtung der Mängelanzeige (§ 641d Abs. 2 BGB) hat der Vertragspartner bei Reisen mit dem Freizeitträger dadurch zu entsprechen, dass er auftretende Störungen und Mängel sofort den vom Freizeitträger eingesetzten Freizeitleitern oder dem Freizeitträger anzeigt und Abhilfe verlangt. Ansprüche des Vertragspartners wegen Reisemängeln, denen vom Freizeitträger nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht, wenn diese Reisemängel vom Vertragspartner schuldlos nicht angezeigt werden.
- Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Freizeitträger innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Vertragspartner die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Freizeitträger erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Freizeitträger verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Vertragspartners gerechtfertigt wird.
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Vertragspartner innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Freizeitträger unter folgender Adresse geltend zu machen:
Katholische junge Gemeinde Velbert
c/o Peter Jansen
Von Humboldt Straße 99
42549 Velbert
Tel.: 0178/6621892
Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.) Pass-, Visa- Gesundheitsvorschriften
- In der offiziellen Freizeitausschreibung wurde der Vertragspartner über eventuell notwendige Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen wird der Vertragspartner, sobald diese dem Freizeitträger bekannt werden, unverzüglich unterrichtet.
- Der Vertragspartner ist für die Beschaffung aller notwendigen Reisedokumente selbst und auf eigene Kosten verantwortlich.
- Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere für die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Freizeitträger bedingt wird.
12.) Haftungsbeschränkung
- Der Teilnehmende ist durch eine Pauschalversicherung des Freizeitträgers unfall- und haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die sich Teilnehmende untereinander zufügen.
- Die vertragliche Haftung des Freizeitträgers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis:
- soweit ein Schaden des Teilnehmenden und/oder des Vertragspartners weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit der Freizeitträger für einen dem Teilnehmenden und/oder dem Vertragspartner entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leitungsträgers verantwortlich ist.
- Für alle Schadensersatzansprüche des Teilnehmenden und/oder des Vertragspartners gegen den Freizeitträger und/oder gegen die Freizeitleitung aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Freizeitträger und/oder die Freizeitleitung bei Schäden, die nicht Personenschäden sind, bis zu einer Höhe des dreifachen Reisepreises je Teilnehmenden und Reise. In diesem Zusammenhang wird dem Vertragspartner im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-, Reisegepäck- und ggf. einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.
- Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen ohne Einverständnis der Freizeitleitung übernimmt der Freizeitträger keine Haftung. Der Freizeitträger haftet nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmenden verursacht wurden.
13.) Verjährung, Sonstiges
- Ansprüche des Vertragspartners nach den §§ 651c bis 651f BGB, ausgenommen solcher wegen Körper- und Gesundheitsschäden, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Vertragspartner und dem Freizeitträger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Vertragspartner oder der Freizeitträger die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Alle anderen Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, d.h. die Salvatorische Klausel findet auf den Reisevertrag ausdrücklich Anwendung.
- Der Teilnehmende und dessen Sorgeberechtigte sind damit einverstanden, dass Bilder, auf denen der Teilnehmende abgebildet ist, auf der Homepage, in sozialen Medien und in Publikationen des Freizeitträgers oder des angeschlossenen Fördervereins sowie von dessen Vorstandsmitgliedern und der Freizeitleitung veröffentlicht werden können. Sollte der Teilnehmende oder dessen Sorgeberechtigte damit nicht einverstanden sein, so ist eine schriftliche Einwands Erklärung vor der Maßnahme an den Freizeitträger zu richten.
14.) Anwendbares Recht und Gerichtstand
- Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitträger und dem Vertragspartner sowie dem Teilnehmenden richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für alle Rechtsansprüche ist der Sitz des Freizeitträgers